Mitarbeitende Familienangehörige

Mitarbeitende Familienangehörige

Insbesondere bei mittelständigen Familienbetrieben arbeiten häufig Angehörige im Sinne des Paragraphen 15 der Abgabenordnung im Betrieb mit.

Hier besteht die Gefahr, dass trotz jahrelanger Entrichtung von Sozialbeiträgen durch den Arbeitgeber kein Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung besteht!
So ist es beispielsweise möglich, dass im Falle einer Insolvenz einem mitarbeitenden Familienangehörigen kein Arbeitslosenentgeld bewilligt wird.

Es gilt nämlich zu prüfen, ob wirklich ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, es sich um familienhafte Mithilfe handelt oder der Angestellte Mitunternehmer ist.

Mittlerweile wird bei Firmenneugründungen automatisch ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, wenn es sich um Kinder oder Ehegatten handelt. Bei anderen Verwandten wird das Verfahren allerdings nicht zwangsweise durchgeführt. Zudem bestehen aus der Vergangenheit Hunderttausende Arbeitsverhältnisse, bei denen die Prüfung nicht durchgeführt wurde.

Tipp: Um sich ein böses Erwachen zu ersparen, sollte daher ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren betrieben werden. Stellt sich heraus, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, dann haben Sie Rechtssicherheit. Handelt es sich um keines, werden nicht jahrelang Beiträge mit zweifelhaftem Nutzen entrichtet und das eingesparte Geld kann alternativ genutzt werden. Da in diesem Falle auch kein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht, muss in höherem Maße private Altersvorsorge betrieben werden.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.

Ansprechpartner findenE-Mail-Anfrage starten
Dialog mit Procar Versicherungsservice
Suche
TOP SUCHBEGRIFFE